Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
                                                                                                                                                                                                                                                        
 
Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer
Verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.
 
 
 
1.  Angebot und Auftrag
1.1.  Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet. Mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungswege gemachte Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2.  Der Vertrag kommt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller durch uns oder durch Vertragserfüllung durch uns zustande. Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden.
 
2.  Preise
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
 
3.  Zahlungsbedingungen
3.1.  Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto – soweit sich der Besteller nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet – oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Handelt es sich jedoch um eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer von uns durchgeführten Reparatur, Monteursendungen und/oder für durch uns erfolgte Lieferungen generalüberholter Komponenten, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Wird nicht innerhalb von 10 bzw. 30 Tagen gezahlt, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Handlung durch uns bedarf. In diesem Fall hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Im Übrigen ist für jede durch uns ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 5 € zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Im Übrigen bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch  Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen.
3.2.  Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung  aufrechne. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14, BGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange uns so weit wir unseren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eine Mangels nicht nachgekommen sind.
3.3.  soweit wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.
3.4.  Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen – auch noch nicht fälliger – ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei einem Verbrauchvertrag – mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät.
3.5.  Tritt beim Besteller nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so können wir für alle nach auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen Verlagen. Entspricht der Besteller diesem Verlagen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlange und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in § 3 vereinbarten Verzugszinsen  fällig.                                                                                                                       
3.6.  Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.
 
4.  Verpackung
4.1.  Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
4.2.  Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit von uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf seine Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordneten Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4.3.  Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungswert) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen folgendes: Verpackungsmaterialen, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Besteller, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
 
5.  Abnahme
5.1.  Grundsätzlich hat der Besteller die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, den Versand auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen unseres Hauses als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).
5.2.  Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt. Lieferzeiten werden so geschrieben wie vorhanden, darunter jedoch weiterhin der Satz: Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unserer Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
5.3.  Wir sind zur Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelierte Ware zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Abschnitt 12 gilt im Übrigen.
 
6.  Versand
6.1.  Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses, geht die Gefahr auf den Besteller über.
6.2.  Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Abschnitt 12 gilt im Übrigen. Versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.
 
7.  Versicherung
Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden, die Waren nur auf Wunsche des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung. § 6 gilt sinngemäß. Der Besteller übernimmt es, unsere Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadensfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.
 
8.  Lieferzeit
8.1.  Die Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an und wenn beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäftes einig sind.
8.2.  Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn dies Umstände bei unseren Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
8.3.  Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
8.4.  Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und als unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir jedoch nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind.
8.5.  Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
8.6.  Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
 
9.  Eigentumsvorbehalt
9.1.  Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Bei Zugriff Dritter auf unsere gelieferte Ware, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an uns.
9.2.  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

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